Formulare
Haben Sie Ihren Hund angemeldet?
Hundebesitzer, die ihren Hund bis jetzt noch nicht bei der Gemeinde gemeldet haben, möchten wir darauf hinweisen, dass die Hundehaltung anzeigepflichtig ist. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Egenhausen unterliegt das Halten eines über 3 Monate alten Hundes der Steuerpflicht. Gem. § 10 der Satzung ist der Beginn der Hundehaltung oder das Erreichen des steuerbaren Alters innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig dieser Anzeigepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hundesteuersätze:
Für einen Hund: 80 Euro
für jeden weiteren gehaltenen Hund: 160 Euro
Zwingersteuer: 240 Euro
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen, der nicht zur Familiengemeinschaft gehört, eine Wohnung im Sinn von § 20 BMG willentlich zur Benutzung unmittelbar überlässt. Wird die Wohnung kraft eigenen dinglichen Rechts bewohnt, gibt es keinen Wohnungsgeber.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Die Bestätigung ist innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 BMG genannten Fristen zu erteilen, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bzw. nach dem Auszug der Meldebehörde mitzuteilen.