22.03.2022 | +++ Änderung einiger Corona Verordnungen zum 19.03.2022 +++

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:

• Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
• Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung.
• Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
• Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
• Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
• 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
• Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
• Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
• Für Gremiensitzungen bestehen keine Beschränkungen mehr; das Tragen einer Maske ist nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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+++ Änderung der CoronaVO Absonderung – Änderungen zum 19.03.2022 +++

• Neue Definition der „quarantänebefreiten Person“ (siehe Übersicht unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO-Absonderung_Uebersicht.pdf )
• Wegfall der 5-tägigen Testpflicht für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bei Auftreten einer Infektion in der Klasse/Gruppe
• Es wird in § 7 „Bescheinigung“ klargestellt, dass diese insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG auszustellen ist und nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber dienen soll.
• Für Entschädigungsverfahren ist die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterleiten – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!
• Somit benötigen lediglich haushaltsangehörige Personen oder enge Kontaktpersonen, die einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben, also geimpfte, aber keine quarantänebefreiten Personen sind, eine Bescheinigung, da sie selbst über keinen positiven Testnachweis verfügen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
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+++ Corona Verordnung Sport – Änderungen zum 19.03.22 +++

• Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
• Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
• Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personen-obergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
• Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport 
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+++ Corona Verordnung Schulen – Änderungen zum 19.03.22 +++

• Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
• Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.
• Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
• Außerschulische Veranstaltungen (Klassenfahrten im In- und Ausland etc.) sind wieder erlaubt.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Schule
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+++ Corona Verordnung KiTas – Änderungen zum 19.03.22 +++

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:

• Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
• Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung.
• Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
• Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
• Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
• 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
• Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
• Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
• Für Gremiensitzungen bestehen keine Beschränkungen mehr; das Tragen einer Maske ist nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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+++ Änderung der CoronaVO Absonderung – Änderungen zum 19.03.2022 +++

• Neue Definition der „quarantänebefreiten Person“ (siehe Übersicht unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO-Absonderung_Uebersicht.pdf )
• Wegfall der 5-tägigen Testpflicht für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bei Auftreten einer Infektion in der Klasse/Gruppe
• Es wird in § 7 „Bescheinigung“ klargestellt, dass diese insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG auszustellen ist und nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber dienen soll.
• Für Entschädigungsverfahren ist die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterleiten – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!
• Somit benötigen lediglich haushaltsangehörige Personen oder enge Kontaktpersonen, die einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben, also geimpfte, aber keine quarantänebefreiten Personen sind, eine Bescheinigung, da sie selbst über keinen positiven Testnachweis verfügen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
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+++ Corona Verordnung Sport – Änderungen zum 19.03.22 +++

• Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
• Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
• Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personen-obergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
• Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport 
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+++ Corona Verordnung Schulen – Änderungen zum 19.03.22 +++

• Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
• Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.
• Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
• Außerschulische Veranstaltungen (Klassenfahrten im In- und Ausland etc.) sind wieder erlaubt.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Schule
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+++ Corona Verordnung KiTas – Änderungen zum 19.03.22 +++

• Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen für Kinder wird reduziert, es sind ab dem 19. März 2022 nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
• Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
• Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.

Die aktuelle Verordnung finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Kita
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+++ Corona Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zum 19.03.22 +++

• Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G.
  – Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann.
  – Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
• In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske.
  – Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
• Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
• Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen


• Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen für Kinder wird reduziert, es sind ab dem 19. März 2022 nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
• Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
• Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.

Die aktuelle Verordnung finden Sie unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Kita
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+++ Corona Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zum 19.03.22 +++

• Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G.
  – Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann.
  – Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
• In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske.
  – Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
• Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
• Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen

Die aktuelle Verordnung finden Sie unter: https://km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen

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