Aufstellungsbeschluss, Abgrenzungsbereich und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum
Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften
„Zwischen Freudenstädter und Beihinger Straße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Egenhausen hat in der öffentlichen Sitzung am 21.04.2026 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO(Landesbauordnung) „Zwischen Freudenstädter und Beihinger Straße“ gefasst.
Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) öffentlich bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich ist mit einem schwarzen, unterbrochenen Band umgrenzt, entsprechend dem nachfolgend abgedruckten Abgrenzungsplan vom 09.04.2026.

Der Gemeinderat der Gemeinde Egenhausen hat des Weiteren in der öffentlichen Sitzung beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. Hierzu können bis 10.06.2026 bei der Gemeinde Egenhausen, Hauptstr. 19, 72227 Egenhausen, Äußerungen abgegeben werden. Dies kann gerne elektronisch per E-Mail an info@egenhausen.de sowie schriftlich oder zur Niederschrift beim Rathaus, Hauptstraße 19, 72227 Egenhausen erfolgen. Es wird um Angabe von Name und vollständiger Adresse gebeten. Alle Äußerungen werden im weiteren Verfahren für die Öffentlichkeit nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
Die Veröffentlichung bzw. Auslegung dient gleichzeitig der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Zusammenfassend gilt folgendes:
Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Das Plangebiet liegt südlich der Freudenstädter Straße und schließt südöstlich an die Beihinger Straße an. Es befindet sich größtenteils im Außenbereich und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 1015/4 (Teil), 1721/2 (Teil), 1722, 1722/2 (Teil), 1722/3, 1722/4 (Teil).
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,73 ha und ist im Lageplan (Abgrenzungsplan) vom 09.04.2026 mit einem schwarzen, unterbrochenen Band umgrenzt.
Erfordernis der Planaufstellung
Ein Investor plant die Errichtung eines Lebensmittelmarktes sowie bis zu zwei Mehrfamilienwohnhäuser auf den Grundstücken Freudenstädter Straße 3-7 mit den zugehörigen Stellplätzen. Eine private Erschließungsstraße soll die Gebäude sowohl von der Freudenstädter Straße als auch von der Beihinger Straße her zugänglich machen.
Durch den Lebensmittelmarkt soll eine zukunftsfähige und nachhaltige Nahversorgung in der Gemeinde Egenhausen gesichert werden. Die Analyse der Nahversorgungsstrukturen hat gezeigt, dass in Egenhausen derzeit nur eine eingeschränkte Grundversorgung vorhanden ist. Die Gemeinde verfügt über eine weit unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung im Nahrungs- und Genussmittelbereich. Ein Großteil der vorhandenen Kaufkraft fließt aufgrund des geringen Angebotes an umliegende Kommunen ab. Gleichzeitig ist der Fortbestand des bestehenden kleineren Nahkauf-Marktes in der Ortsmitte aufgrund der schlechten Standortrahmenbedingungen in der langfristigen Perspektive nicht gesichert.
Die Fläche des geplanten Standortes ist in Privateigentum. Mit dem Eigentümer soll eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen werden, welche die Überplanung und Erschließung sowie deren Kostentragung regelt.
Für die Umsetzung dieser Ziele ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Freudenstädter und Beihinger Straße“ erforderlich.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Egenhausen beabsichtigt die Ermöglichung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Lebensmittelmarktes mit den erforderlichen Stellplätzen sowie für die Erstellung von bis zu zwei Mehrfamilienwohnhäusern auf den vorgenannten Grundstücken. Das denkmalgeschützte Bestandsgebäude Freudenstädter Str. 5 auf Flst.Nr. 1722 soll in die Planung einbezogen werden.
Verfahren und Umweltbelange
Der Bebauungsplan „Zwischen Freudenstädter und Beihinger Straße“ wird im Regelverfahren aufgestellt. Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Erstellung eines Grünordnungsplans mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz und eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB ist daher erforderlich.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2006 sieht für die Fläche ein Mischgebiet vor. Der Bebauungsplan kann somit vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Waldumwandlungsverfahren
Im Gegensatz zu einer zuvor vorgesehenen Fläche für einen Lebensmittelmarkt wird für diese Fläche voraussichtlich kein Waldumwandlungsverfahren benötigt.
Egenhausen, den 28.04.2026
gez. Sven Holder, Bürgermeister