ERNEUTER ENTWURFSBESCHLUSS – ERNEUTE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT –
1. Bebauungsplanentwurf “Spielberger Straße/ Hafnergäßle“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf
“Spielberger Straße/ Hafnergäßle“
Gemeinde Egenhausen, Landkreis Calw
Der Gemeinderat der Gemeinde Egenhausen hat am 21.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes “Spielberger Straße/ Hafnergäßle“, Gemeinde Egenhausen, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spielberger Straße/ Hafnergäßle“, Gemeinde Egenhausen, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch und § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW erneut zu veröffentlichen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Egenhausen möchte schon seit längerer Zeit die ehemalige Gewerbebrache „Wolf“, Spielberger Str. 6 im westlichen Ortsrandbereich reaktivieren.
Schon im Ortsentwicklungskonzept aus dem Jahr 2011 wurde ein Konzept zur Mischnutzung aus einer Nachverdichtung neuer Wohnhäuser in die bestehende Gewerbestruktur vorgeschlagen und diskutiert.
Zur städtebaulichen Ordnung der Gewerbebrache wird ein Bebauungsplan in diesem Bereich aufgestellt.
Die innerörtliche Nachverdichtung entspricht den Zielen des Ortsentwicklungskonzeptes und vermeidet die Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbebauflächen im Außenbereich.
Im Zentrum des Plangebietes wurden bereits diverse Konzepte zur Nachverdichtung erstellt. Nachdem die Gewerbebrache bereits 2022 abgebrochen war, wurde 2023 ein Konzept zur Nachverdichtung von Wohngebäuden in verdichteter Bauweise erstellt.
Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtliche Grundlage hierzu geschaffen.
Verfahren
Da es sich beim Plangebiet um eine innerörtliche, untergenutzte Fläche handelt, die nachverdichtet werden soll, wird der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Das BauGB führt hierzu aus:
„Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. “
Der vorliegende Bebauungsplan erfüllt diese Voraussetzungen:
- Die zulässige überbaubare Grundfläche nach § 19 (2) BauGB liegt unter 20.000m².
- Es werden keine Vorhaben festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
- Eine Ermittlung der betroffenen Umweltbelange wurde durchgeführt, die zum Ergebnis kommt, dass der Bebauungsplan mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sein wird. (Anlage zum Bebauungsplan
Damit steht einer Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nichts entgegen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Egenhausen. Er umfasst die Flurstücke Nr. Flurstücke Nr. 61, 65, 65/1, 66, 112, 112/1, 112/2, 112/3, 113, 114, 114/1, 115, 115/1, 2402, 2402/1, 2401/2, 2395, 2396, 2396/1, 2396/2, 2397, 2398.
Die Fläche des Bebauungsplans in dieser Abgrenzung beträgt ca. 2,95 ha.
Das Plangebiet wird wie in nachfolgender Planzeichnung begrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.) für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 21.11.2023.
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen
von Montag, dem 04.12.2023 bis Montag, dem 08.01.2024,
auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse https://egenhausen.de/bauen-gewerbe/oeffentliche-auslegung-von-bauleitplaenen/ veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglicher Stelle einsehbar:
- Gemeindeverwaltung Egenhausen – Hauptstraße 19, in 72227 Egenhausen, Foyer im 1. Obergeschoss (barrierefrei zugänglich)
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr
Montag und Dienstag von 15.00 bis 16.30 Uhr
Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr
Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 08.01.2024, Stellungnahmen an info@egenhausen.de richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Egenhausen (Anschrift siehe oben) vorgebracht oder schriftlich auf dem Postweg an die Gemeinde Egenhausen (Anschrift siehe oben) gesendet werden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.
Egenhausen, den 29.11.2023
Sven Holder
Bürgermeister
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