09.01.2023 | Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung

Am Donnerstag, 26. Januar 2023 findet um 18:00 Uhr im Proberaum der Silberdistelhalle in Egenhausen eine Jagdgenossenschaftsversammlung statt.

Eingeladen sind alle Eigentümer von Grundstücken, auf denen auf der Gemarkung Egenhausen die Jagd ausgeübt werden darf. Nicht angesprochen sind also die Eigentümer von Grundstücken in befriedeten Bezirken (Gebäudeflächen, Hofräume und Hausgärten).

Da Abstimmungen offen erfolgen und dabei die vertretene Grundfläche zu erfassen ist, müssen Stimmkarten ausgegeben werden. Deshalb ist aus organisatorischen Gründen eine Anmeldung sinnvoll. Bitte melden Sie als Jagdgenosse daher Ihre Teilnahme bis spätestens 20.01.2023 bei der Gemeinde an (Tel. 07453 9570-16, daniel.merkle@egenhausen.de).

Wer andere Eigentümer oder Miteigentümer (z.B. Ehepartner oder Miterben bei Erbengemeinschaften) vertritt, benötigt eine Vollmacht.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

  1. Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der von diesen gehaltenen Flächen
  2. Informationen zum Jagdrecht
  3. Beschluss über die aktualisierte Satzung der Jagdgenossenschaft
  4. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
  5. Verschiedenes

Ein Vertreter des Kreisjagdamts ist eingeladen.

gez. Sven Holder, Bürgermeister

Nach Vorgabe des Landratsamts Calw muss die geltende Satzung der Jagdgenossenschaft vom 24.04.2003 an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst werden. Daher wird die Satzung in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht und der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Beschluss­fassung vorgelegt. Es handelt sich um reine formale Anpassungen, materielle Änderungen erfolgen durch die Satzung nicht.

Entwurf der Satzung der Jagdgenossenschaft Egenhausen

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagement­gesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am ………… folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Egenhausen“ und hat ihren Sitz in Egenhausen.

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstücks­eigentums.

3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),

2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.

3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagd­ge­nosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

§ 8 Sitzungsniederschrift

1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),

b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,

e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,

f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,

g) Änderungen der Satzung,

h) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 10 Gemeinderat

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossen­schaft gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständig­keits­bereich beauftragen.

§ 11 Aufgaben des Gemeinderats

1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,

d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

f) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,

g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,

h) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,

i) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemein­schaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossen­schaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 14 Abschussplanung

Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Egenhausen ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindes­tens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungs­vorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16 Verwendung des Reinertrags

1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeinde Egenhausen zur Verfügung gestellt wird.

2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.

3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr.2 wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Egenhausen entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.

4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,00 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,00 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen.

§ 18 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 19 Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Mitteilungs­blatt der Gemeinde Egenhausen.

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