- Spätaussiedler
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Personen, die als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Die Familienangehörigen der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn sie in die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogen sind.
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen)
- § 4 Absatz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen)
- § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Bescheinigungen)
- § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)
Freigabevermerk
Stand: 07.05.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg