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Vormundschaft und rechtliche Betreuung
- Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson
- Beginn der Vormundschaft
- Ende der Vormundschaft
- Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer
- Folgen der Betreuung
- Rechte und Pflichten des Vormundes
- Rechtliche Betreuung
- Voraussetzungen der Betreuung
- Vorsorgemöglichkeit zur rechtlichen Betreuung
- Vorsorgemöglichkeit zur Vormundschaft
Verein als Vormund
Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn
- die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt haben oder
- keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen.
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.
Die Bestellung begründet das Familiengericht durch schriftliche Verfügung. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.
Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.
Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels nicht in eigene Projekte investieren.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt vom Sozialministerium, hat ihn am 28.11.2016 freigegeben.